AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma KLEEN-TEX Industries GmbH
I. Allgemeines 
Nachstehende Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteile für die gegenwärtigen und die künftigen Lieferverträge, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart werden.
Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers werden
ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Durch die Erteilung von Aufträgen anerkennt
der Besteller diese Lieferbedingungen als rechtsverbindlich.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
unwirksam sind, verbleiben die restlichen Bedingungen
verbindlich. Die Lieferfirma KLEEN-TEX Industries GmbH
wird im Folgenden kurz KLEEN-TEX genannt.
II. Auftragsannahme und Lieferpflicht
1) Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem Angebot
und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der KLEENTEX.
Bei mündlichen, telegrafischen oder telefonischen
Bestellungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der
KLEEN-TEX maßgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung
sind sämtliche Angebote freibleibend. Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Zuschneiden
gehört nicht zum Lieferumfang.
2) An- und Ablieferungen erfolgen frei bzw. ab Werk der
KLEEN-TEX auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Frachtversicherungen werden auf Wunsch und zu Lasten
des Kunden vorgenommen. Transportschäden müssen
beim Empfang der Ware sofort schriftlich angezeigt werden.
3) Die uns zur Bearbeitung übergebene Ware wird von uns
gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen
Feuerschäden versichert. Transportschäden müssen beim
Empfang der Ware sofort schriftlich angezeigt werden.
4) Die vereinbarte Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten,
ist aber insbesondere bei Maschinenschäden,
Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung und in allen
Fällen von höherer Gewalt nicht verbindlich. Ein Rücktritt
vom Vertrag wegen Lieferverzug bzw. die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen ist erst nach Mahnung und
Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.
5) Teillieferungen, Mehrlieferungen und Minderlieferungen
sind zulässig.
6) Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferern,
Fälle der höheren Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aufsperrung,
Streik, Brand, Beschlagnahme und Ausschuss
werden eines wichtigen Arbeitsstückes, Einschränkung der
Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher
Rohstoffe befreien die KLEEN-TEX von der Einhaltung
der Lieferfristen. Er ist aber verpflichtet, sich im besonderen
Maße nach Wegfall der Hemmnisse sich um eine rasche
Lieferung zu bemühen. Schadenersatzansprüche des Bestellers
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle objektiver
Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haben
beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw.
gilt dieser als aufgehoben. KLEEN-TEX ist berechtigt, die
bestellten Waren auf Kosten des Bestellers und für dessen
Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die
Abnahmeverpflichtung um länger als eine Woche verzögert
wird.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten ab Betrieb oder Niederlassung der
KLEEN-TEX ausschließlich Verpackung und Fracht. Diese
werden extra berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen,
es sei denn, es handelt sich um Paletten,
die Eigentum der KLEEN-TEX sind.
2) Treten nach Ablauf von drei Monaten ab Auftragsbestätigung
Material-, Preis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen
ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist
KLEEN-TEX berechtigt, ihre Preise entsprechend anzugleichen.
Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss
auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den
sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.
3) Erstbestellungen und Bestellungen für unter 1000 € Warenwert
sind per Vorkasse zu begleichen
4) Alle übrigen Lieferungen sind nach Erhalt der Faktura
netto zu zahlen. KLEEN-TEX behält sich vor, bei Aufträgen
von über € 1500,– ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt
der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Anzeige der
Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung
in bar anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus
Gründen, die KLEEN-TEX nicht zu vertreten hat, so kann
KLEEN-TEX auch bei Aufträgen bis zu € 1500,– zwei Drittel
der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.
5) Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber
und ohne Gewähr für Protest. KLEEN-TEX behält
sich vor, die Annahme von Wechseln abzulehnen. Die
Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten
des Bestellers. Im Falle des Verzuges ist KLEENTEX berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zu
berechnen.
6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern,
so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht
auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig.
Derartige Umstände berechtigen die KLEEN-TEX ferner,
noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zu keiner weiteren
Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Zahlungen
werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldpost
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und
Kosten verwendet.
7) Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenforderungen,
die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie
unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig.
IV. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Lieferungen erfolgen bis zur gänzlichen Bezahlung
des Kaufpreises samt allen Zinsen und Kosten unter Eigentumsvorbehalt.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung
der KLEEN-TEX.
2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
zu veräußern, Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen
sind ihm jedoch untersagt. Von
einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner
Rechte durch Dritte hat der Besteller die KLEEN-TEX
unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller
die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen
Tilgung aller die ihm aus der Veräußerung entstehenden
Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten
an die KLEEN-TEX ab. Auf Verlangen der KLEEN-TEX ist
der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern
bekanntzugeben und der KLEEN-TEX die zur Geltendmachung
ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen
wird dadurch nicht ausgeschlossen.
V. Gewährleistungsansprüche
1) Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Empfang der
Ware schriftlich gerügt werden. Maßabweichungen und
Farbabweichungen sind unvermeidbar und können nicht
beanstandet werden. Ist die Ware infolge von Materialoder
Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte
Eigenschaften, so ist die KLEEN-TEX verpflichtet,
sie nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos
durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Bei Fehlschlägen
der Nachbesserung kann auch Herabsetzung der Vergütung
verlangt werden Ware, die weder be- oder verarbeitet
worden ist, kann nicht beanstandet werden. Beanstandete
Ware ist der KLEEN-TEX unverzüglich vorzulegen.
2) Der Auftraggeber muss der KLEEN-TEX zunächst Gelegenheit
zur raschen Nachbesserung geben, soweit ihre
Haftung nicht ausgeschlossen ist. Die KLEEN-TEX haftet für
Mängel nur bis zur Höhe der ab dem Tage der Lieferung
gültigen Herstellungskosten bzw. bis zu dem Einkaufspreis,
zu dem die entsprechende Rohware nachweisbar neu hergestellt
bzw. eingekauft werden kann.
3) Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate
nach Erhalt der Ware. Schadenersatzansprüche bleiben
beschränkt auf den Fall des groben Verschuldens oder
Vorsatz.
VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Beidseitiger Erfüllungsort ist Kufstein. Gerichtsstand ist Kufstein.
Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Auf
gegenständliches Rechtsgeschäft ist österreichisches Recht
anzuwenden.
VII. Sonstige Bestimmungen
1) An allen Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstigen
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urhebersowie
sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur
mit unserer Einwilligung an Dritte weitergeben.
2) Bei der Anlieferung von Ware für Lohnveredelung ist uns
eine Aufstellung mit Einzelmaßen, Gesamtmaßen und allen
erforderlichen Angaben über die Ware (z. B. Verarbeitungsund
Waschangaben) zu übersenden.
3) Die KLEEN-TEX ist berechtigt, von der uns zur Veredelung
übergebenen Ware roh- und/oder fertigausgerüstete
Handproben als vertraulich zu behandelnde Belege zu entnehmen.
Zur Prüfung der Rohware vor der Verarbeitung ist
die KLEEN-TEX nicht verpflichtet.
4) Eine Fehlerkennzeichnung durch die KLEEN-TEX befreit
den Auftraggeber nicht von der Nachprüfung der veredelten
Partie. Eine Verpflichtung, die Fertigware mit den
ursprünglichen Stückenden zurückzuliefern, wird nicht
übernommen. Stückenden und andere geringfügige Teile
der Stücke, die bei ordnungsgemäßer Bearbeitung und
Aufmachung abgeschnitten werden müssen, gelten als
unvermeidliche Abfälle. Der Auftraggeber akzeptiert als
Ausschussware 5 %, mindestens 20 m², von der gesamten
Partie. Wir werden uns bemühen, den Anteil an Ausschuss
so gering als möglich zu halten. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält
sich die KLEEN-TEX Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie
sind der KLEEN-TEX, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf
dessen Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B.
Maße, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die KLEENTEX
behält sich technische Änderungen während der Lieferzeit
vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktion
und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird.
6) Diesen Geschäftsbedingungen kann binnen 1 Woche ab
Zugang schriftlich widersprochen werden. Der Auftrag gilt
in diesem Falle als nicht erteilt.
7) Der Auftraggeber bestätigt durch die erfolgte Auftragserteilung,
dass von ihm beigestellte Entwürfe, Muster, Designs,
Logos, Marken- oder Firmenzeichen sowie Schriftzüge
verwendet werden dürfen, insbesondere, dass die hierfür
allenfalls erforderlichen Zustimmungen Dritter vorliegen.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die
Firma KLEEN-TEX von ihr gefertigte Entwürfe, Muster, Designs,
Matten, Logos, Marken- und Firmenzeichen, etc., in
Prospekten, Anzeigen, Internet, etc., nach Bedarf veröffentlicht.
Der Auftraggeber versichert des weiteren, dass er die
Firma KLEEN-TEX aufgrund der Verwendung beigestellter
Entwürfe, Muster, Designs, Logos, Marken, Firmenzeichen
oder Schriftzüge nicht urheberrechtlich belangen wird bzw.
dass er die Firma KLEEN-TEX, für den Fall, dass Dritte gegen
diese urheberrechtliche Verletzungen geltend machen,
schad- und klaglos halten wird.